punkt_blau.gif Infos zu Anzeigen nach § 16 Korruptionsbekämpfungsgesetz
(KorruptionsbG)


Neue Regelungen werfen immer viele Fragen auf, so auch beim Korruptionsbekämpfungsgesetz. Gerne informieren wir Sie an dieser Stelle über Fragen, die häufig an uns gerichtet werden und die eventuell auch für Sie von Interesse sind.

Wenn Sie weitere Fragen haben, sprechen Sie uns bitte an. Sie erreichen uns telefonisch in unserer Zentrale unter 02323/ 1480-0.

punkt_blau.gif      Was hat sich verändert?

seit 1.3.2005 sind Vergaben und Vermögensveräußerungen mit einem Wert von mehr als 200.000 Euro anzuzeigen.

punkt_blau.gif      Wer muss anzeigen?

Alle Stellen im Sinne von § 1, NR. 1, 2 und 7 KorruptionsbG.

Anzeigepflichtig sind auch die Einrichtungen, die von der Anwendung der
Vergabevorschriften befreit sind.

Für die juristischen Personen und Personenvereinigungen, die nicht der Überörtlichen Prüfung durch die GPA unterliegen, löst § 16 keine Anzeigepflicht an die GPA aus.

punkt_blau.gif      Wo ist anzuzeigen?

    • alle Gemeinden und Gemeindeverbände bei der GPA NRW
    • alle Stellen im Landesbereich beim Landesrechnungshof NRW

punkt_blau.gif      Wie ist anzuzeigen?

Die Anzeige soll möglichst auf elektronischem Weg erfolgen. Das Landesamt für Datenverarbeitung und Statistik NRW (LDS) stellt eine entsprechende Anwendung über das TESTA-Netz zur Verfügung.
 
Gemeinden und Gemeindeverbände, die dem TESTA-Netz nicht angeschlossen sind, sollen die Anzeigen nach § 16 Korruptionsbekämpfungsgesetz unter Verwendung der folgenden Formulare schriftlich (Post oder Fax) abgeben.
 

mehr: Formulare zur Anzeige nach KorruptionsbG

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punkt_blau.gif      Weitere häufig gestellte Fragen

  • Was ist, wenn mehrere Kommunen gemeinsame Ausschreibungen durchführen? Sind alle anzeigepflichtig oder nur die federführende Kommune?

    • Antwort 1: bei gemeinsamer Ausschreibung mehrerer Kommunen mit dem Ziel ein Wirtschaftsgut gemeinsam zu erwerben (z.B. gemeinsam genutzte Drehleiter) ist die für die Vergabe federführende Kommune anzeigepflichtig.

    • Antwort 2: bei gemeinsamer Ausschreibung mehrerer Kommunen mit dem Ziel für jede einzelne Kommune ein Wirtschaftsgut zu erwerben (z.B. jede Kommune enthält ein Feuerwehrfahrzeug), müssen alle Kommunen anzeigen, die ein Wirtschaftsgut über 200.000 € erwerben.
  • Wie sieht es aus bei Rahmenverträgen? Beispielsweise im Bereich Bauunterhaltung, bei Verträgen, die sukzessive abgerufen werden?

    • Antwort: zu melden ist zu dem Zeitpunkt, zu dem die Vergabe stattfindet und dann auch mit allen Bietern / Bewerbern.

  • Was ist ein Inhouse -Geschäft?

    • Antwort: Nach der „Teckal“-Entscheidung des Europäischen Gerichtshofs (Urteil des EuGH vom 18.11.1999, C-107/98) ist von einem vergaberechtsfreien „In-House-Geschäft“ nur dann auszugehen, wenn die Gebietskörperschaft über die fragliche juristische Person eine Kontrolle ausübt wie über eine eigene Dienststelle und wenn diese Person zugleich ihre Tätigkeit im Wesentlichen für die Gebietskörperschaft verrichtet, die ihre Anteile innehat.

(Mehr dazu finden Sie unter www.dstgb-vis.de)