punkt_blau.gif NKF - FAQ
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  1. Wer prüft die Eröffnungsbilanz und die Jahresabschlüsse?

  2. Besteht ein Unterschied zwischen der Prüfung der Eröffnungsbilanz §92 Abs. 4 und 5 und der Prüfung nach § 92 Abs. 6 GO?

  3. Welche Beratungs- und Prüfungsleistungen bietet die GPA NRW im Bereich NKF an?

  4. Gelten für Kommunen, die noch nicht auf NKF umgestellt haben, weiterhin die GO und GemHVO in der alten Fassung?

  5. Ist eine getrennte Bewertung der unterschiedlichen Straßenschichten zulässig?

  6. Kann für Vermögensgegenstände, deren Bestand anhand von Unterlagen eindeutig feststellbar ist, bei der Erstberwertung auf eine körperliche Inventur verzichtet werden?

  7. Wir haben zum Stichtag 0.01.2006 eine Inventur durchgeführt. Müssen wir für die Erstellung der Eröffnungsbilanz zum 01.01.2008 eine erneute Inventur durchführen?

  8. Kann bei der Erstinventur auf eine Erfassung der Vermögensgegenstände des Anlagevermögens mit einem Zeitwert von nicht mehr als 60 Euro verzichtet werden?


  1. Wer prüft die Eröffnungsbilanz und die Jahresabschlüsse?

    Eröffnungsbilanz und Jahresabschluss sind vom Rechnngsprüfungsausschuss zu prüfen (§ 92 Abs. 5 GO und § 101 Abs. 1 GO). Ist eine örtliche Rechnungsprüfung vorhanden, so obliegt ihr die Aufgabe der Jahreabschlussprüfung (§ 103 Abs. 1 GO). Die örtliche Rechnungsprüfung kann sich Dritter als Prüfer bedienen (§ 103 Abs. 5). Dritter im Sinne des Gesetzes kann die GPA NRW oder ein Wirtschaftsprüfer/eine Wirtschaftsprüfungsgesellschaft sein.

  2. Besteht ein Unterschied zwischen der Prüfung der Eröffnungsbilanz §92 Abs. 4 und 5 und der Prüfung nach § 92 Abs. 6 GO?

    Die Eröffnungsbilanz ist sowohl örtlich, nach § 92. Abs. 5, als auch überörtlich, nach § 92 Abs. 6 GO zu prüfen. Die beiden Prüfungen unterscheiden sich sowohl hinsichtlich der Zuständigkeit als auch im Hinblick auf die Inhalte.

    Zusändig für die örtliche Prüfung der Eröffnungsbilanz ist der Rechnungsprüfungsausschuss. Sie kann von GPA NRW auf Auftragsbasis durchgeführt werden (s.o.). Die überörtliche Prüfung erfolgt zwingend durch die GPA NRW.

    Die örtliche Prüfung der Eröfnungsbilanz führt zu einem Testat in Form eines Bestätigungsvermerks, der erklärt, dass die Eröffnungsbilanz ein den tatsächlichen Verhältnissen entsprechendes Bild der Lage der Gemeinde vermittelt. Die Prüfung erstreckt sich darauf, ob die gesetzlichen Vorschriften beachtet worden sind. Dies ist dann nicht mehr Gegenstand der ürberörtlichen Prüfung. Soweit die Prüfer der überörtlichen Prüfung eine testierte Eröffnungsbilanz vorfinden, wird diese grundsätzlich als richtig angesehen. Die überörtliche Prüfung ist eine Prüfung auf vergleichender Basis, d.h. die Eröffnungsbilanz wird zu Kennzahlen verdichtet und interkommunal verglichen. Hierauf aufbauend wird die wirtschaftliche Situation der Gemeinde analysiert, um darauf aufbauend Handlungsspielräume und –möglichkeiten aufzuzeigen.

  3. Welche Beratungs- und Prüfungsleistungen bietet die GPA NRW im Bereich NKF an?

    Wir bieten Unterstützung bei der Einführung des NKF, die von einer Gesamtprojektbegleitung über themenspezifische Beratungen, wie z.B. zur Umstellung der Finanzbuchhaltung bis hin zu gutachterlichen Stellungnahmen zu einzelnen Vermögensbewertungen reichen kann.

    Auch im Bereich der Eröffnungsbilanz- und Jahresabschlussprüfung können Sie individuelle Beratungsleistungen von uns einkaufen. Neben der kompletten Prüfung der Eröffnungsbilanz/des Jahresabschlusses bieten wir Ihnen auch eine ergänzende Unterstützung an, wenn Sie die Prüfung selbst vornehmen. Hierbei kann es sich um eine Beratung hinsichtlich der Prüfungsmethodik- und abläufe, aber auch um die Übernahme einzelner Prüfungshandlungen oder gutachterliche Stellungnahmen zu speziellen Fragen handeln. Wir richten uns hierbei ganz nach Ihren Wünsche und erstellen Ihnen gerne ein individuelles Angebot.

  4. Gelten für Kommunen, die noch nicht auf NKF umgestellt haben, weiterhin die GO und GemHVO in der alten Fassung?

    Grundsätzlich gilt für alle Kommunen seit dem 01.01.2005 das NKFG und damit die GO und GemHVO in der neuen Fassung. Eine Anwendung der alten kameralen Regelungen ist nur dann möglich, wenn das NKFG dies ausdrücklich zulässt.

    Eine solche Ausnahmeregelung findet sich für Kommunen, die in Teilschritten umstellen, in § 9 NKFEG. Die Ausnahme beschränkt sich jedoch ausschließlich auf die nicht umgestellten Aufgabenbereich, so dass alle Regelungen, die nicht zwingend mit dem Rechnungswesen verbunden sind und nur einheitlich für die Gesamverwaltung angwendet werden können, sich aus dem neuen Gesetz ergeben. Darüer hinaus ist für Kommunen, die in Teilschritten umstellen bzw. noch gar nicht umgestellt haben, § 9 NKFEG zu beachten. Hiernach finden für die Ausführung des Haushalts die Regelungen der GO, GemHVO und GemKVO in der alten Fassung Anwendung. Insgesamt lässt sich damit feststellen, dass alle Regelungen, die unmittelbar mit dem Rechnungswesen zusammenhängen, vor der NKF-Umstellung in der alten Fassung weitergelten. Dies betriftt die komplette GemHVO sowie den Großteil der haushaltsrechtlichen Regelungen GO. Allgemeine Verfahrensvorschriften, die unabhängig von der Art der Buchführung angewendet werden können, z.B. § 80 GO, und nicht die Ausführung des Haushalts betreffen gelten hingegen für ale Kommunen in der neuen Fassung gemäß NKFG.

  5. Ist eine getrennte Bewertung der unterschiedlichen Straßenschichten zulässig?

    Nein, die Straße bildet als ganzes einen Vermögensgegenstand. Die verschiedenen Straßenschichten bilden einen einhetilichen Nutzungs- und Funktionszusammenhang. Eine getrennte Nutzung von Ober- und Unterschicht ist nicht möglich, daher kommt auch eine getrennte Bilanzierung und Bewertung nicht in Frage. Dafür spricht auch, dass bei einer Erneuerung des Unterbaus zwingend auch der Oberbau zu erneuern ist. Die Nutzungsdauer der Straße richtet sich damit nach der Nutzungsdauer des Unterbaus. Eine Erneuerung des Oberbaus ist folglich als Unterhaltungsaufwand anzusehen und entsprechend im Ergebnisplan zu veranschlagen.

  6. Kann für Vermögensgegenstände, deren Bestand anhand von Unterlagen eindeutig feststellbar ist, bei der Erstberwertung auf eine körperliche Inventur verzichtet werden?

    Nein. Für die Erstinventur zur Erstellung der Eröffnungsbilanz ist die § 29 Abs. 1 GemHVO geregelte Möglichkeit der Buch- und Beleginventur explizit ausgeschlossen (§ 53 Abs. 2 GemHVO). Folglich sind alle körperlichen Vermögensgegenstände durch eine körperliche Inventur, also eine Inaugenscheinnahme, zu erfassen.

  7. Wir haben zum Stichtag 0.01.2006 eine Inventur durchgeführt. Müssen wir für die Erstellung der Eröffnungsbilanz zum 01.01.2008 eine erneute Inventur durchführen?

    Ja, die Inventur muss in zeitlichem Zusammenhang zur Eröffnungsbilanz liegen, sie sollte also möglichst zeitnah erfolgen. Ein Zeitraum von zwölf Monaten vor dem Eröffnungsbilanzstichtag ist im Bereich des Anlagevermögens aufgrund des hohen Erfassungsaufwands akzeptabel, ohne dass eine erneute Inventur durchgeführt werden muss. Jedoch ist sicherzustellen, dass die Bestände und Werte zum Bilanztsichtag fortgeschrieben werden. Somit muss zum Inventurzeitpunkt bereits eine Anlagenbchhaltung bestehen. Liegen zwischen Inventurzeitpunkt und Eröffnungsbilanzstichtag mehr als zwölf Monate oder erfolgt keine Fortschreibung des Vermögens, so muss eine erneute Inventur vorgenommen werden.

  8. Kann bei der Erstinventur auf eine Erfassung der Vermögensgegenstände des Anlagevermögens mit einem Zeitwert von nicht mehr als 60 Euro verzichtet werden?

    Die Vereinfachung nach § 29 Abs. 3 findet gemäß § 53 Abs. 2 GemHVO auch für die Eröffnungsbilanz Anwendung. Die Wertgrenze von 60 Euro bezieht sich auf die Anschaffungs- und Herstellungskosten. Die im Rahmen der Erstinventur ermittelten Zeitwerte werden fiktiv als Anschaffungs- und Herstellungskosten weitergeführt, so dass sich für die Erstinventur die Wertgrenze auf den Zeitwert bezieht.

    Dies entbindet jedoch nicht von der Pficht zu prüfen, ob der Vermögenswert auch tatsächlich unterhalb dieser Wertgrenze liegt. Soweit ganze Gruppen von Vermögensgegenständen unterhalb der Wertgrenze liegen und dies bereits vor der Inventur bekannt ist, sollte der Sachverhalt in Form eines Vermerkes dokumentert oder in den Inventurrichtlinien geregelt werden. Eine Inventurerfassung ist dann nicht mehr notwendig. Handelt es sich um einzelne Vermögensgegenstände, ist eine Dokumentation im Rahmen der Inventur angebracht. Die Vermögensgegenstände müssen dann zwar zunächst mit erfasst, aber nicht ins Inventar und in die Anlagenbuchhaltung übernommen werden.