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Infos zu Anzeigen nach §16 (KorruptionsbG) Korruptionsbekämpfungsgesetz

Seit 1.3.2005 sind Vergaben und Vermögensveräußerungen mit einem Wert von mehr als 200.000 Euro anzuzeigen. Diese Regelung gilt für alle Vergaben, die kein Inhouse-Geschäft darstellen.
Wer muss anzeigen?
Wo ist anzuzeigen?
- alle Gemeinden und Gemeindeverbände bei der GPA NRW
- alle Stellen im Landesbereich beim Landesrechnungshof NRW
Wie ist anzuzeigen?
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Die Anzeige soll möglichst auf elektronischem Weg erfolgen. Der Landesbetrieb Information und Technik Nordrhein-Westfalen (IT.NRW) stellt eine entsprechende Anwendung über das TESTA-Netz zur Verfügung.
Gemeinden und Gemeindeverbände, die dem TESTA-Netz nicht angeschlossen sind, sollen die Anzeigen nach § 16 Korruptionsbekämpfungsgesetz unter Verwendung der folgenden Formulare schriftlich (Post oder Fax) abgeben.
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Weitere häufig gestellte Fragen
- Was ist, wenn mehrere Kommunen gemeinsame Ausschreibungen durchführen? Sind alle anzeigepflichtig oder nur die federführende Kommune?
- Antwort 1: bei gemeinsamer Ausschreibung mehrerer Kommunen mit dem Ziel, ein Wirtschaftsgut gemeinsam zu erwerben (z.B. gemeinsam genutzte Drehleiter), ist die für die Vergabe federführende Kommune anzeigepflichtig.
- Antwort 2: bei gemeinsamer Ausschreibung mehrerer Kommunen mit dem Ziel für jede einzelne Kommune ein Wirtschaftsgut zu erwerben (z.B. jede Kommune enthält ein Feuerwehrfahrzeug), müssen alle Kommunen anzeigen, die ein Wirtschaftsgut über 200.000 € erwerben.
- Wie sieht es aus bei Rahmenverträgen, beispielsweise im Bereich Bauunterhaltung, bei Verträgen, die sukzessive abgerufen werden?
- Antwort: zu melden ist zu dem Zeitpunkt, zu dem die Vergabe stattfindet und dann auch mit allen Bietern / Bewerbern.
- Was ist ein Inhouse-Geschäft?
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Antwort: Unter einem vergaberechtlichen Inhouse-Geschäft wird die Leistungserbringung innerhalb einer öffentlich-rechtlichen Körperschaft oder mit einem eng verbundenen Auftragnehmer verstanden. Unter bestimmten Voraussetzungen sind derartige Vergaben
(= Eigenleistungen) nicht den Regelungen des Vergaberechts unterworfen. Der EuGH hat in seiner Entscheidung vom 18. November 1999 (Rs. C-107/98 - Teckal) festgestellt, dass das Vergaberecht bei Dienstleistungsaufträgen dann anzuwenden ist, wenn der Vertrag zwischen einer Gebietskörperschaft und einer von dieser rechtlich verschiedenen Person geschlossen wird. Nach dieser Rechtsprechung liegt eine Eigenleistung nur vor, wenn im Wesentlichen folgende Kriterien kumulativ gegeben sind:
- Der öffentliche Auftraggeber ist am Auftragnehmer nicht nur
anteilmäßig beteiligt, sondern
- er übt eine umfassende Kontrolle über den Auftragnehmer wie über
seine eigenen Dienststellen aus (sog. Kontrollkriterium) und
- der Auftragnehmer ist im Wesentlichen für den
öffentlichen Auftraggeber tätig (sog. Tätigkeitskriterium).
(Mehr dazu finden Sie unter (www.dstgb-vis.de)
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